Hilti Software Kauf- und Abonnementvertrag 2023 - KRIhp
Hilti Software Kauf- und Abonnementvertrag
anwendbar für Timber Screw Connections („Software“) als unentgeltlicher Abonnementvertrag gemäß Abschnitt C – Ziffer 3.
Für den Bezug von Software in Form eines Kaufes bilden die Bestimmungen des Abschnitts A (Allgemeine Vertragsbestimmungen) zusammen mit den Bestimmungen des Abschnitts B (Kaufvertragsbestimmungen) den dem Auftrag zugrundeliegenden „Kaufvertrag“, und sofern Software in Form eines Abonnements bezogen wird, bilden die Bestimmungen des Abschnitts A (Allgemeine Vertragsbestimmungen) sowie die Bestimmungen des Abschnitts C (Abonnementvertragsbestimmungen) den dem Auftrag zugrundeliegenden „Abonnementvertrag“, wobei zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Abonnementverträgen unterschieden wird. Kaufvertrag und Abonnementvertrag werden nachfolgend auch als „Vertrag“ bezeichnet.
Abschnitt A: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Vertragsabschluss
Der jeweilige Vertrag für die Software wird zwischen der Hilti Deutschland AG, Hiltistraße 2, 86916 Kaufering, Deutschland als Softwareanbieter („Softwareanbieter“ oder „Hilti“) und Ihnen als Nutzer der Software („Kunde“) (i) durch elektronische Annahme des Kunden, (ii) durch schriftliche oder elektronische (z.B. DocuSign) Unterzeichnung abgeschlossen. Sofern kein Bestellvorgang vorgelagert ist, gilt der Vertrag mit Kenntnisnahme der Vertragsbestimmungen im Zuge der Softwareinstallation (jeweils ein „Auftrag“) als abgeschlossen und wird mit diesem Zeitpunkt wirksam (jeweils der „Vertragsbeginn“).
Nutzung der Software durch den Kunden.
Softwarebeschreibung. Die Softwarebeschreibung und die Softwareeigenschaften stehen dem Kunden auf der Website des Softwareanbieters zur Verfügung. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, die Software und deren Funktionalitäten von Zeit zu Zeit zu ändern. Ist dies der Fall, wird auch die Softwarebeschreibung den Änderungen entsprechend zeitnah angepasst.
Systemvoraussetzungen. Die Bedienung oder Nutzung der Software durch den Kunden kann die Erfüllung bestimmter Systemvoraussetzungen erfordern. Diese sind auf der Website des Softwareanbieters angegeben und werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass diese Systemvoraussetzungen erfüllt werden. Die Bereitstellung der Systemvoraussetzungen gehört gemäß vorliegendem Vertrag nicht zu den Pflichten des Softwareanbieters.
Pflichten des Kunden. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch ihn selbst und die von ihm hierzu gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags autorisierten Benutzer sowie für die Einhaltung des Vertrags verantwortlich. Der Kunde muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um einen unbefugten Zugriff auf oder die Nutzung der Software durch Dritte zu verhindern. Er muss ferner den Softwareanbieter über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung unverzüglich informieren. Der Kunde erklärt, dass seine Nutzung der Software nicht im Widerspruch zu von ihm zu beachtenden Gesetzen und Vorschriften steht. Der Kunde erkennt an, dass er eine eigenständige Pflicht zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze hat.
Freistellung. Der Kunde ist verpflichtet, den Softwareanbieter auf erstes Anfordern hin von jedem und gegen jeden Anspruch Dritter und/oder Geldbußen sowie den Kosten der hierfür erforderlichen Rechtsverteidigung freizustellen, die auf Folgendem basieren: (i) der nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden; (ii) der Verletzung der geltenden Datenschutzbestimmungen durch den Kunden; (iii) der (vermeintlichen) Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter durch vom Kunden in die Software hochgeladene oder im Zusammenhang mit dieser genutzte Inhalte. Der Softwareanbieter hat bei der Verteidigung gegen einen solchen Anspruch angemessen zu kooperieren, falls der Kunde dies verlangt. Der Kunde ist verpflichtet, den Softwareanbieter für seine diesbezüglichen erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen. Sofern der Softwareanbieter dies verlangt, hat der Kunde die alleinige Befugnis, den Anspruch oder die Geldbuße abzuwehren oder sich zu vergleichen, vorausgesetzt, ein solcher Vergleich umfasst keine Zahlung durch den Softwareanbieter oder das Eingeständnis eines Fehlverhaltens seitens des Softwareanbieters.
Zahlungsbedingungen und Steuern.
Rechnungen. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen vierzehn (14) Tage nach Ausstellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Zahlungsverzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, zahlt er neben dem ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe des geringeren der folgenden Beträge: einen (1) Prozentpunkt pro Monat des ausstehenden Betrags; oder den höchsten gesetzlich zulässigen Betrag. Unbeschadet hiervon ist der Softwareanbieter berechtigt, sonstige Ansprüche geltend zu machen.
Steuern. Der Kunde ist für die Entrichtung sämtlicher Umsatz-, Gebrauchs- und Mehrwertsteuern in Verbindung mit seiner Inanspruchnahme der Software im Rahmen dieses Vertrags verantwortlich, nicht jedoch für die Entrichtung von Steuern in Verbindung mit den Bruttoeinnahmen, dem Nettoeinkommen und dem Eigentum des Softwareanbieters. Sofern seitens des Softwareanbieters die Verpflichtung zur Zahlung oder Einziehung von Steuern besteht, für die im Sinne dieser Ziffer der Kunde verantwortlich ist, stellt der Softwareanbieter dem Kunden den entsprechenden Betrag in Rechnung, es sei denn, der Kunde legt dem Softwareanbieter eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vor.
Eigentumsrechte.
© Hilti Aktiengesellschaft . Die Hilti Aktiengesellschaft, Feldkircherstrasse 100, 9494 Schaan, Liechtenstein („Hilti Aktiengesellschaft“), behält das uneingeschränkte und exklusive Eigentum an der Software und behält sich alle Rechte, Rechtsansprüche und Ansprüche sowie alle Rechte am geistigen Eigentum der Software (einschließlich Updates und Upgrades) vor, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anderweitig festgelegt. Der Softwareanbieter ist von der Hilti Aktiengesellschaft ermächtigt, dem Kunden gemäß der Bedingungen des vorliegenden Vertrags Rechte an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) zu gewähren.
Geistiges Eigentum. „Geistiges Eigentum“ bezeichnet in Bezug auf die Software alle gewerblichen Eigentumsrechte sowie geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, Markenschutzrechte, Betriebsgeheimnisse, Patente, Knowhow und andere Eigentumsrechte, die im Rahmen geltender Gesetze in beliebigen Rechtsräumen weltweit zu beachten oder durchsetzbar sind, und sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte.
Nutzungsumfang und Nutzungsrechte. Art und Umfang der Nutzungsrechte an der Software, die dem Kunden eingeräumt werden, werden je nach Art des Softwarebezugs in Abschnitt B (Ziffer 2) bzw. in Abschnitt C (Ziffer 2.1) geregelt.
Verbotene Aktivitäten. Der Kunde ist lediglich berechtigt, die Software für seine eigenen geschäftsinternen Zwecke zu benutzen. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, (i) die Software zu ändern, zu kopieren oder auf der Software basierende abgeleitete Werke zu erstellen; (ii) die Software oder Teile davon nachzubauen oder zu entschlüsseln; (iii) auf die Software in der Absicht zuzugreifen, mit deren Hilfe ein wie auch immer geartetes Handelsprodukt oder eine entsprechende Software zu entwickeln; (iv) Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen oder Grafiken der Software oder Teile derselben zu kopieren; oder (v) die Software in einer Art und Weise zu verwenden, die über den im Rahmen dieses Vertrags erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht.
Input vonseiten des Kunden. Unbeschadet der Ziffer 4.4 des Abschnitts A, gewährt der Kunde der Hilti Aktiengesellschaft eine unentgeltliche, weltweit gültige, exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unwiderrufliche und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung von im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erfassten oder abgeleiteten Daten in welcher Form auch immer und etwaigem Kunden-Input zur Verbesserung der Software. Die Hilti Aktiengesellschaft und/oder der Softwareanbieter sind in keiner Weise zur Implementierung von Kunden-Input in die Software in Form von Updates, Upgrades oder in sonstiger Form verpflichtet.
Dokumentation.
Dokumentation. Der Softwareanbieter kann dem Kunden innerhalb der Software Benutzerhandbücher und/oder die Softwarebeschreibung zur Verfügung stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Der Softwareanbieter ist bestrebt, diese Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu aktualisieren, wenn eine Änderung der Software dies erfordert.
Vertraulichkeit.
Vertraulichkeit. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, vertrauliche Informationen der anderen Partei zu Zwecken weiterzugeben oder zu nutzen, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind, es sei denn, die andere Partei hat dem zuvor schriftlich zugestimmt oder ein solches Vorgehen ist von Gesetzes wegen erforderlich oder im Rahmen dieses Vertrags zulässig.
Vertrauliche Informationen. Dies bezieht sich auf (a) die Software in jeglicher Form; (b) die geschäftlichen bzw. technischen Informationen der Vertragsparteien, insbesondere sämtliche Informationen in Bezug auf Softwarepläne, Designs, Kosten, Preise und Namen sowie Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung und Know-how sowie personenbezogene Daten. “). Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (i) ohne eine Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden; (ii) einer Partei vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne eine Vertragsverletzung durch eine der Parteien bekannt war; (iii) ohne eine Vertragsverletzung durch eine der Parteien von einer der Parteien unabhängig entwickelt wurden; oder (iv) eine Partei ohne eine Vertragsverletzung durch eine der Parteien von Dritten erhält. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei im selben Maße, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt (wobei sie allerdings in keinem Fall weniger als ein zumutbares Maß an Sorgfalt und angemessene technologische Branchenstandards aufwendet).
Erzwungene Offenlegung. Sofern eine Vertragspartei von Gesetzes wegen zur Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei verpflichtet ist, setzt sie diese unverzüglich vorher über diesen Umstand in Kenntnis, sofern dies rechtlich zulässig ist, und stellt in angemessenem Maß und auf Kosten der anderen Partei Unterstützung zur Verfügung, wenn die andere Partei eine solche Offenlegung verhindern oder ihr widersprechen möchte.
Rechtliche Verteidigungsmittel. Wenn eine der Vertragsparteien unter Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen im Sinne dieses Vertrags vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt oder verwendet (oder mit deren Offenlegung oder Verwendung droht), so ist die andere Partei unbeschadet sämtlicher sonstiger verfügbarer rechtlicher Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte berechtigt, ein solches Vorgehen per einstweiliger gerichtlicher Verfügung auf Unterlassung zu unterbinden, wobei von den Parteien hiermit anerkannt wird, dass alle übrigen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte unzureichend sind.
Softwarebereitstellung.
Bereitstellung. Zusätzlich zu Software, die dem Kunden zusammen mit dem vom Kunden bestellten Hilti-Gerät als Teil dessen geliefert wird, stellt der Softwareanbieter dem Kunden die Software über seine Website und/oder den AppStore zum Download bereit. Der Softwareanbieter hat darüber hinaus keinerlei Lieferpflicht, insbesondere installiert der Softwareanbieter die Software nicht beim Kunden und stellt dem Kunden nicht den Quellcode der Software zur Verfügung. Jedenfalls werden alle Implementierungsaufgaben für die technische Vorbereitung der Software für die betriebliche Nutzung (d. h. Einrichtung der Software zur Erfüllung technischer Systemvoraussetzungen und technische Parametrisierung der Software) ausschließlich durch den Kunden erledigt.
Geschäftskunden.
B2B-Nutzung. Die Software ist ausschließlich für die innerbetriebliche Nutzung durch Geschäftskunden bestimmt. Eine Nutzung durch private Endnutzer ist nicht gestattet.
Anwendungshinweise und Anwendungseinschränkungen.
Anwendungshinweise. Der Kunde ist verpflichtet, den nutzungsbezogenen und funktionalen Einschränkungen sowie sämtlichen zugrundeliegenden Regeln, Standards, Spezifikationen, Richtlinien, Gesetzen und Branchenkodizes, die ihm im Zuge der Nutzung der Software zur Kenntnis gebracht werden, sowie den darin festgehaltenen oder ausgeführten Voraussetzungen (im Weiteren einzeln und zusammen „Anwendungshinweise“) im höchstmöglichen Maße zu entsprechen und diese bei Nutzung der Software zu berücksichtigen. Der Softwareanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus einer nicht den Anwendungshinweisen entsprechenden Nutzung der Software durch den Kunden ergeben.
WICHTIGER HINWEIS. Jegliche in der Software enthaltenen Informationen und Daten betreffen ausschließlich die Nutzung von Hilti-Produkten und basieren auf den Grundsätzen, Formeln und Sicherheitsbestimmungen gemäß den technischen Richtlinien von Hilti, den Anweisungen zu Betrieb und Montage sowie den Montageanleitungen etc., die strikt einzuhalten sind. Das Produktportfolio von Hilti, das in Verbindung mit der Software zu verwenden ist, hängt vom jeweiligen Land ab. Alle in der Software enthaltenen Zahlen sind Durchschnittswerte. Daher sind vor der Verwendung des entsprechenden Hilti-Produkts anwendungsspezifische Tests durchzuführen. Die Ergebnisse der mithilfe der Software durchgeführten Berechnungen basieren im Wesentlichen auf den von dem Kunden erfassten Daten. Daher trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Fehlerfreiheit, die Vollständigkeit und die Relevanz der von ihm eingegebenen Daten. Ferner trägt der Kunde die alleinige Verantwortung dafür, dass die Ergebnisse von einem Experten überprüft und freigegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung geltender Normen und Zulassungen, bevor er sie für seine spezifische Anlage/Einrichtung verwendet. Die Software dient nur als Hilfsmittel zur Interpretation von Normen und Zulassungen, ohne jegliche Gewährleistung oder Garantie für die Fehlerfreiheit, die Richtigkeit und die Relevanz der Ergebnisse oder die Eignung für eine bestimmte Anwendung. Der Kunde muss alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Alle Berechnungsergebnisse und Konstruktionsentwürfe sind Empfehlungen und müssen von einem professionellen Konstrukteur und/oder Statiker bestätigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Berechnungsergebnisse und Entwürfe für die spezifischen Rechts- und Projektanforderungen des Kunden geeignet und angemessen sind.
Datenschutz
Datenschutz. Der Softwareanbieter und der Kunde verpflichten sich hiermit, die anwendbaren Gesetze zum Datenschutz und zur Achtung der Privatsphäre strengstens einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Datenschutzverstöße dem Softwareanbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Audits
Recht zur Durchführung von Audits. Zur Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen dieses Vertrags einhält, ist der Softwareanbieter oder ein vom Softwareanbieter benannter Dritter berechtigt, die Nutzung der Software durch den Kunden durch Fernzugriff oder vor Ort innerhalb der Geschäftszeiten des Kunden und ohne Beachtung einer Ankündigungsfrist zu kontrollieren. Jeder Fernzugriff erfolgt in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vertrag sowie anwendbaren Datenschutzgesetzen und Rechtsvorschriften. Indem der Kunde dem Dienstleister die Nutzung von Fernwartungs-Tools gestattet, willigt er ein, dem Dienstleister Fernzugriff auf seine Daten und vorübergehenden Zugriff auf bzw. vorübergehende Kontrolle über den betreffenden Computer und/oder das betreffende Gerät zu gewähren. Bevor der Kunde dem Dienstleister den Fernzugriff gestattet, ergreift er geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass im Rahmen des Fernzugriffs keinerlei vertrauliche Informationen des Kunden ausgetauscht werden, die für die Wartungsanfrage irrelevant sind. Ohne Einwilligung des Kunden werden Daten ohne Zusammenhang zum Audit vom Dienstleister in keiner Form gespeichert oder verarbeitet.
Auditkosten. Der Kunde erstattet dem Softwareanbieter seine angemessenen Kosten für die Durchführung des Audits, wenn bei einem Audit ein Verstoß gegen den vorliegenden Vertrag festgestellt wird.
Weitere Bestimmungen.
Beziehung der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander. Dieser Vertrag begründet keinerlei Partnerschaft, Franchise-Beziehung, Joint Venture, Vertretungs- oder Treuhandbeziehung und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und wird auch nicht in der entsprechenden Absicht abgeschlossen.
Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags müssen zumindest in Textform (schriftlich, per Fax oder E-Mail) übermittelt werden, es sei denn, Bestimmungen dieses Vertrags fordern ausdrücklich eine andere Form. Softwareanbieter und Kunden übermitteln solche E-Mail-Mitteilungen an die von beiden Seiten bei der Registrierung des Kundenkontos beim Softwareanbieter angegebene(n) Adresse(n) und Kontaktperson(en) oder ggf. an (eine) andere von den Parteien untereinander zu diesem Zweck ausgetauschte Adresse(n). Der vorstehende Satz gilt entsprechend für den Fall, dass die Mitteilungen schriftlich erfolgen. Des Weiteren ist der Softwareanbieter berechtigt, dem Kunden Miteilungen direkt über die Software zukommen zu lassen.
Verzichtserklärung und sonstige (kumulative) Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Die Nichtausübung oder Verzögerung bei der Ausübung von durch den vorliegenden Vertrag begründeten Rechten durch eine der Vertragsparteien ist in keiner Weise als Verzicht auf die Durchsetzung dieser Rechte auszulegen. Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich abweichend geregelt, verstehen sich die in diesem Vertrag enthaltenen Mittel zur Durchsetzung von Rechten zusätzlich zu anderen rechtlich zulässigen Mitteln zur Durchsetzung der Rechte einer Partei und ersetzen diese nicht.
Subunternehmer Der Softwareanbieter kann Subunternehmer mit der Bereitstellung der Software beauftragen.
Abtretung von Rechten oder Pflichten. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, sich aus diesem Vertrag ergebende Rechte oder Pflichten, sei es in Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder in anderer Weise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei (die Zustimmung darf nicht ohne guten Grund vorenthalten werden) an Dritte abzutreten.
Vertragsgegenstand. Dieser Vertrag stellt zusammen mit dem jeweiligen Auftrag die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar. Außer den in diesem Vertrag ausgeführten Bestimmungen existieren keine sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, Absprachen, Gewährleistungen, Zusagen, Zusicherungen, Verpflichtungen oder Vorhaben. Dieser Vertrag ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen vertraglichen Vereinbarungen, Angebote oder Erklärungen. Unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in einem Auftrag hat im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines Auftrags und den Bestimmungen dieses Vertrags letzterer Vorrang.
Salvatorische Klausel. Die Unwirksamkeit, Unzulässigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit, Zulässigkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sofern der vorliegende Vertrag Lücken enthält, gilt als vereinbart, dass die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, welche die Vertragsparteien im Einklang mit den wirtschaftlichen Zielen des vorliegenden Vertrags und seinem Zweck vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bewusst gewesen wäre, diese Lücken füllen.
Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Gerichtsstand. Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am eingetragenen Sitz des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter hat jedoch das Recht, vor einem Gericht zu klagen, das für den Geschäftssitz des Kunden zuständig ist. Alle Parteien erkennen die gerichtliche Zuständigkeit dieser Gerichte an und verzichten auf Einsprüche gegen den Gerichtsstand.
Höhere Gewalt. Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag (außer für Zahlungen) soweit diese Verzögerungen oder Nichterfüllungen durch Ursachen außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle begründet sind, einschließlich höhere Gewalt, Brände, Überschwemmungen, Pandemien, Erdbeben, Streiks, Kriegshandlungen, Terrorismus oder Ausschreitungen, „höhere Gewalt“. Jede Vertragspartei informiert die andere unverzüglich schriftlich über bestehende oder künftige Beeinträchtigungen durch Ereignisse höherer Gewalt, sofern dies möglich ist. Besteht ein Ereignis höherer Gewalt ohne Unterbrechung für einen Zeitraum von 60 Tagen, ist jede Partei berechtigt, den vorliegenden Vertrag zu kündigen.
Abschnitt B: Hilti Software Kaufvertragsbestimmungen
Kaufvertrag
Zusätzlich zu den in Abschnitt A festgesetzten Bestimmungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts B für den Kauf einer zeitlich unbegrenzten Lizenz zur Nutzung der Software und bilden zusammen mit diesen den dem Auftrag zugrundeliegenden Kaufvertrag. Im Falle etwaiger Widersprüche haben die Bestimmungen des Abschnitts B Vorrang.
Nutzungsumfang. Der Softwareanbieter überlässt dem Kunden die Software gemäß dem vorliegenden Kaufvertrag in der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns verfügbaren Version auf Dauer.
Gewährung des Nutzungsrechts. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, räumt der Softwareanbieter dem Kunden gegen Bezahlung der geschuldeten Gebühr das zeitlich unbegrenzte, weltweite, unwiderrufliche nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software gemäß vorliegendem Kaufvertrag für einen durch den Kunden auszuwählenden Nutzer oder für ein zu bestimmendes Gerät (PC, Tablet, Smartphone, usw.) ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Software zu installieren und zu nutzen. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, sind zusätzliche Nutzer oder weitere Geräte nicht von diesem Kaufvertrag abgedeckt, sondern bedürfen jeweils des Abschlusses eigenständiger Verträge.
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Gebühren. Für die dauerhafte Überlassung der Software durch den Softwareanbieter schuldet der Kunde dem Softwareanbieter den im Auftrag festgesetzten Kaufpreis.
Eigentumsvorbehalt. Die Software wird dem Kunden bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt des Softwareanbieters übergeben.
Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Ansprüche und Rechte bei Mängeln, Gewährleistungs- und Garantieausschluss
Gewährleistung. Der Softwareanbieter gewährleistet hiermit, dass die zur Verfügung gestellte Software im Wesentlichen der Softwarebeschreibung, wie in Abschnitt A unter Ziffer 2.1 festgesetzt, entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Zurverfügungstellung der Software zum Download oder, soweit die Software im Hilti-Gerät vorinstalliert ist, ab Übergabe des Hilti-Geräts.
Rügeobliegenheit, Ansprüche und Rechte bei Mängeln. Gemäß § 377 HGB hat der Kunde unverzüglich nach dem Herunterladen der Software oder der Übergabe des entsprechenden Hilti-Gerätes, welches die Software enthält, schriftlich etwaige Mängel zu rügen und dabei die behaupteten Mängel im Detail zu beschreiben. Ordnungsgemäß gerügte Mängel beseitigt der Softwareanbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß vorliegendem Kaufvertrag. Der Softwareanbieter kann dabei nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Abhilfe, Reparatur oder durch Austausch behebt. Ist der Softwareanbieter nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht in der Lage den Mangel zu beheben, kann (i) der Kunde von Hilti verlangen, den Kaufpreis für die Software zu mindern oder (ii) jede Vertragspartei von diesem Kaufvertrag zurücktreten und Hilti erstattet die tatsächlich für die fehlerhafte Software gezahlten Gebühren. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Softwareanbieter nach Ziffer 5 des Abschnitts B.
Mängel. "Mangel" bezeichnet einen Fehlerschweregrad, der ein Funktionieren der Software laut Beschreibung in Abschnitt A unter Ziffer 2.1 verhindert. In jedem Fall liegt kein Mangel vor, wenn (i) der Kunde den Mangel mit angemessenem Aufwand umgehen kann oder (ii) der Mangel nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt.
Gewährleistungs- und Garantieausschluss Mit Ausnahme der nach Abschnitt B Ziffer 4.1 zugesicherten Gewährleistung schließt der Softwareanbieter hiermit alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen, Garantien und Bedingungen in Bezug auf die Software aus, insbesondere hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Zweck. Der Softwareanbieter gewährleistet nicht, dass die Software fehlerfrei oder ohne Unterbrechungen funktioniert oder frei von Rechten Dritter ist. Allein der Kunde ist für die Auswahl und die Nutzung der Software verantwortlich.
Haftungsbeschränkung, vergebliche Aufwendungen, Minderungspflichten.
Haftungsbeschränkung. Die vertragliche und die gesetzliche Haftung des Softwareanbieters für Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird wie folgt beschränkt: (i) Der Softwareanbieter haftet bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Kaufvertrag der Höhe nach begrenzt auf die für diese Vertragsart typischen, vorhersehbaren Schäden und (ii) der Softwareanbieter haftet nicht für Schäden aufgrund unwesentlicher Verstöße gegen sämtliche sonstigen anwendbaren Sorgfaltspflichten. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, für Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
Haftung für vergebliche Aufwendungen. Ziffer 5.1 des Abschnitts B gilt entsprechend für die Haftung des Softwareanbieters für vergebliche Aufwendungen.
Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Daten, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software verwendet, in einem Backup zu sichern. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Abschnitt C: Hilti Software Abonnementvertrag.
Abonnementvertrag
Zusätzlich zu den in Abschnitt A festgesetzten Bestimmungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts C für den Bezug der Software als Abonnement, wobei für entgeltliche Abonnementverträge die Bestimmungen der Ziffer 2 des Abschnitts C und für unentgeltliche Abonnementverträge die Bestimmungen der Ziffer 3 des Abschnitts C zur Anwendung kommen. Zusammen mit den Bestimmungen des Abschnitts A bilden diese jeweils den dem Auftrag zugrundeliegenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Abonnementvertrag. Im Falle etwaiger Widersprüche zwischen den Bestimmungen des Abschnitts A und des Abschnitts C haben letztere Vorrang.
Entgeltlicher Abonnementvertrag
Nutzungsumfang, Gewährung von Rechten
Nutzungsumfang. Der Softwareanbieter überlässt dem Kunden die Software für die Dauer des Abonnementvertrags und gemäß den Bestimmungen dieses Abonnementvertrags. Der Softwareanbieter kann die Software jeweils mit Updates und Upgrades aktualisieren und verbessern, die in diesem Abonnementvertrag enthalten sind. „Updates“ umfassen die Behebung von Softwarefehlern sowie kleine Verbesserungen und/oder Erweiterungen der Software. „Upgrades“ umfassen neue Optionen und Eigenschaften der Software sowie einen erweiterten Leistungs- und Funktionsumfang. Ob und in welchen Intervallen Updates und/oder Upgrades erfolgen und ob eine Änderung als Update oder Upgrade eingestuft wird, liegt im alleinigen Ermessen des Softwareanbieters.
Gewährung von Rechten. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, räumt der Softwareanbieter dem Kunden gemäß diesem Abonnementvertrag für dessen Dauer gegen Bezahlung der geschuldeten Gebühr das widerrufliche, nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare Recht auf Nutzung der Software durch einen vom Kunden auszuwählenden Nutzer in dem Land ein, in dem sowohl der Softwareanbieter als auch der Kunde ihren jeweiligen Sitz haben, unter dem Vorbehalt, dass es sich um das gleiche Land handelt und im gesetzlich zulässigen Maße . Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Software, Updates und Upgrades für die Dauer des Abonnementvertrags zu nutzen. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, sind zusätzliche Nutzer oder weitere Geräte nicht von diesem Abonnementvertrag abgedeckt, sondern bedürfen jeweils des Abschlusses eigenständiger Verträge.
Zahlungen. Sofern im Auftrag nicht abweichend vereinbart, wird die Gebühr dem Kunden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Ansprüche und Rechte bei Mängeln, Gewährleistungs- und Garantieausschluss
Gewährleistung. Der Softwareanbieter gewährleistet hiermit für die Dauer des Abonnementvertrags, dass die zur Verfügung gestellte Software im Wesentlichen der Softwarebeschreibung, wie in Abschnitt A unter Ziffer 2.1 festgesetzt, entspricht.
Rügeobliegenheit, Ansprüche und Rechte bei Mängeln. Der Kunde hat während der Dauer des Abonnementvertrags etwaige Mängel sobald er davon Kenntnis erklangt unverzüglich beim Softwareanbieter schriftlich zu rügen und dabei die behaupteten Mängel im Detail zu beschreiben. Ordnungsgemäß gerügte Mängel beseitigt der Softwareanbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß vorliegendem Abonnementvertrag. Der Softwareanbieter kann dabei nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Abhilfe, Reparatur oder durch Austausch behebt. Ist der Softwareanbieter nach zweimaligen Nachbesserungsversuch nicht in der Lage den Mangel zu beheben, kann (i) der Kunde von dem Softwareanbieter verlangen, die Gebühren für die Software zu senken oder (ii) jede Vertragspartei diesen Abonnementvertrag ex nunc kündigen und Hilti erstattet die tatsächlich für die fehlerhafte Software gezahlten Gebühren. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Kündigungsrecht. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Softwareanbieter nach Ziffer 2.4 des Abschnitts C.
Mängel. Bezeichnet einen Fehlerschweregrad, der verhindert, dass die Software funktioniert, wie in Abschnitt A unter Ziffer 2.1 beschrieben („Mangel“). In jedem Fall liegt kein Mangel vor, wenn (i) der Kunde den Mangel mit angemessenem Aufwand umgehen kann oder (ii) der Mangel nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt.
Gewährleistungs- und Garantieausschluss Mit Ausnahme der nach Abschnitt B Ziffer 4.1 zugesicherten Gewährleistung schließt der Softwareanbieter hiermit alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen, Garantien und Bedingungen in Bezug auf die Software aus, insbesondere hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Zweck. Der Softwareanbieter gewährleistet nicht, dass die Software fehlerfrei oder ohne Unterbrechungen funktioniert oder frei von Rechten Dritter ist. Allein der Kunde ist für die Auswahl und die Nutzung der Software verantwortlich.
Haftungsbeschränkung. Die vertragliche und die gesetzliche Haftung des Softwareanbieters für Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird wie folgt beschränkt: (i) Der Softwareanbieter haftet bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Abonnementvertrag der Höhe nach begrenzt auf die für diese Vertragsart typischen, vorhersehbaren Schäden; (ii) der Softwareanbieter haftet nicht für Schäden aufgrund unwesentlicher Verstöße gegen sämtliche sonstigen anwendbaren Sorgfaltspflichten.
Vergebliche Aufwendungen. Ziffer 2.4.2 und Ziffer 2.4.3 des Abschnitts C gelten entsprechend für die Haftung des Softwareanbieters für vergebliche Aufwendungen.
Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Daten, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software verwendet, in einem Backup zu sichern. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Vertragslaufzeit und Vertragsende.
Vertragslaufzeit. Dieser Abonnementvertrag hat eine unbefristete Dauer, wobei „Dauer“ den Zeitraum ab dem Vertragsbeginn bis zur Kündigung des Abonnementvertrags bezeichnet.
Sofortige Kündigung aus wichtigem Grund. Außerdem kann jede Vertragspartei diesen Abonnementvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Anzeige eines solchen Verstoßes behebt.
Folgen der Vertragskündigung. Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 2.5.2 oder 2.5.3 erstattet der Softwareanbieter dem Kunden sämtliche vorausbezahlten Gebühren für den Zeitraum, in dem die Software nach Wirksamwerden der Kündigung zur Verfügung gestanden hätte. Am Datum, an dem die Kündigung wirksam wird, stellt der Kunde sofort den Zugriff auf die Software und die anderweitige Nutzung der Software ein. Eine Kündigung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung von bis zum Datum der Wirksamkeit der Kündigung auflaufenden oder fälligen und zahlbaren Gebühren (vorbehaltlich der gesetzlichen Rechte des Kunden zur Zurückhaltung von in gutem Glauben strittigen Zahlungen). Nach Auslaufen dieses Abonnementvertrags ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Software weiterzuverwenden und hat diese unverzüglich zu deinstallieren.
Fortdauernde Vertragsbestimmungen. Eine Kündigung des Abonnementvertrags beeinträchtigt nicht die den Parteien aus dem Abonnementvertrag erwachsenen Rechte, Rechtsansprüche, Verpflichtungen oder Haftungen oder jegliche Rechte bzw. Rechtsansprüche, die, wie in diesem Abonnementvertrag dargelegt, aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung entstehen, noch beeinträchtigt eine Kündigung die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Abonnementvertrags, die ausdrücklich oder aufgrund der Art des Geschäfts nach der Kündigung des Abonnementvertrags in Kraft bleiben.
Änderungen am Abonnementvertrag und/oder den Gebühren.
Änderungen des Abonnementvertrags. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den Abonnementvertrag und/oder die Gebühren zu ändern („Änderung“). Der Softwareanbieter informiert den Kunden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus über eine anstehende Änderung („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann einer solchen Änderung bis zwei (2) Wochen vor deren Wirksamkeit („Datum der Wirksamkeit der Änderung“) widersprechen. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht, gilt dies als Zustimmung zur Änderung, und die Änderung wird zum Datum der Wirksamkeit der Änderung wirksam. Sofern der Kunde fristgerecht widerspricht, kann der Softwareanbieter den Abonnementvertrag mit dem Kunden entweder im Rahmen der bestehenden Bedingungen dieses Abonnementvertrags fortführen, ohne die Änderung anzuwenden, oder er kann, ungeachtet der Ziffer 2.5.2 des Abschnitts C, den Abonnementvertrag zum Datum des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Der Softwareanbieter setzt den Kunden explizit über das Kündigungsrecht des Softwareanbieters, die Einspruchsfrist für den Widerspruch des Kunden, das Datum des Inkrafttretens der Änderung und die Folgen des nicht erfolgten Widerspruchs gegen die Änderungsmitteilung in Kenntnis.
Änderungen der Gebühren. Die im entsprechenden Auftrag vereinbarten Gebühren bleiben für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abonnementvertrags unverändert, und innerhalb dieser zwölf (12) Monate darf der Softwareanbieter die Gebühren nicht erhöhen. Nach Ablauf der ersten zwölf (12) Monate der Vertragslaufzeit kann der Softwareanbieter die Gebühren einseitig um nicht mehr als fünf Prozent (5 %) pro Jahr anheben, ohne das in Ziffer 2.6.1 Abschnitt C dargestellte Verfahren zur Einführung einer Änderung einhalten zu müssen und ohne dass der Kunde ein Widerspruchsrecht besitzt.
Unentgeltlicher Abonnementvertrag
Nutzungsumfang, Gewährung von Rechten
Nutzungsumfang. Der Softwareanbieter überlässt dem Kunden die Software für die Dauer des unentgeltlichen Abonnementvertrags und gemäß den Bestimmungen dieses unentgeltlichen Abonnementvertrags. Updates und Upgrades sind die in diesem unentgeltlichen Abonnementvertrag nicht enthalten.
Gewährung von Rechten. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, gewährt der Softwareanbieter dem Kunden das zeitlich begrenzte, widerrufliche, nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software gemäß vorliegendem unentgeltlichen Abonnementvertrag für einen vom Kunden auszuwählenden Nutzer oder ein zu bestimmendes Gerät (PC, Tablet, Smartphone usw.) in dem Land, in dem sowohl der Softwareanbieter als auch der Kunde ihren jeweiligen Sitz haben, unter dem Vorbehalt, dass es sich um das gleiche Land handelt und im gesetzlich zulässigen Maße. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Software, Updates und Upgrades zu installieren und diese für die Dauer des unentgeltlichen Abonnementvertrags zu nutzen. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, sind zusätzliche Nutzer oder weitere Geräte nicht von diesem Abonnementvertrag abgedeckt, sondern bedürfen jeweils des Abschlusses eigenständiger Verträge.
Gewährleistungs- und Garantieausschluss
Der Softwareanbieter schließt hiermit alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen, Garantien und Bedingungen in Bezug auf die Software aus, insbesondere hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Zweck. Der Softwareanbieter gewährleistet nicht, dass die Software fehlerfrei oder ohne Unterbrechungen funktioniert oder frei von Rechten Dritter ist. Allein der Kunde ist für die Auswahl und die Nutzung der Software verantwortlich.
Haftungsbeschränkung.
Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung (§ 536a BGB). Die verschuldungsunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1, Alternative 1 des BGB ist ausgeschlossen.
Vergebliche Aufwendungen. Ziffer 3.3.2 und 3.3.3 des Abschnitts C gelten entsprechend für die Haftung des Softwareanbieters für vergebliche Aufwendungen.
Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Daten, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software verwendet, in einem Backup zu sichern. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Vertragslaufzeit und Vertragsende.
Vertragslaufzeit. Dieser unentgeltliche Abonnementvertrag hat eine unbefristete Dauer, wobei „Dauer“ den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Widerruf durch den Softwareanbieter bezeichnet.
Widerruf. Der unentgeltliche Abonnementvertrag endet automatisch mit dem „Widerruf“ des Rechts zum Download und zur Nutzung der Software durch den Softwareanbieter, wie in Ziffer 3.1.2 des Abschnitts C dieses unentgeltlichen Abonnementvertrags vereinbart.
Sofortige Kündigung aus wichtigem Grund. Außerdem kann jede Vertragspartei diesen unentgeltlichen Abonnementvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Anzeige eines solchen Verstoßes behebt.
Folgen der Kündigung des unentgeltlichen Abonnementvertrags. Am Datum, an dem die Kündigung wirksam wird, stellt der Kunde sofort den Zugriff auf die Software und die anderweitige Nutzung der Software ein. Nach Auslaufen dieses unentgeltlichen Abonnementvertrags ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Software zu verwenden, und deinstalliert sie unverzüglich.
Fortdauernde Vertragsbestimmungen. Eine Kündigung des unentgeltlichen Abonnementvertrags beeinträchtigt nicht die den Parteien aus dem unentgeltlichen Abonnementvertrag erwachsenen Rechte, Rechtsansprüche, Verpflichtungen oder Haftungen oder jegliche Rechte bzw. Rechtsansprüche, die, wie in diesem unentgeltlichen Abonnementvertrag dargelegt, aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung entstehen, noch beeinträchtigt eine Kündigung die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses unentgeltlichen Abonnementvertrags, die ausdrücklich oder aufgrund der Art des Geschäfts nach der Kündigung des unentgeltlichen Abonnementvertrags wirksam bleiben.
Änderungen des unentgeltlichen Abonnementvertrags.
Änderungen des unentgeltlichen Abonnementvertrags. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den unentgeltlichen Abonnementvertrag jederzeit zu ändern („Änderung“). Der Softwareanbieter informiert den Kunden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus über eine anstehende Änderung („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann einer solchen Änderung bis zwei (2) Wochen vor deren Wirksamkeit („Datum der Wirksamkeit der Änderung“) widersprechen. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht, gilt dies als Zustimmung zur Änderung, und die Änderung wird zum Datum der Wirksamkeit der Änderung wirksam. Sofern der Kunde fristgerecht widerspricht, kann der Softwareanbieter den unentgeltlichen Abonnementvertrag mit dem Kunden entweder im Rahmen der bestehenden Bedingungen dieses unentgeltlichen Abonnementvertrags fortführen, ohne die Änderung anzuwenden, oder er kann, ungeachtet der Ziffer 2.5.2 des Abschnitts C, den unentgeltlichen Abonnementvertrag zum Datum der Wirksamkeit der Änderung kündigen. Der Softwareanbieter setzt den Kunden explizit über das Kündigungsrecht des Softwareanbieters, die Einspruchsfrist für den Widerspruch des Kunden, das Datum der Wirksamkeit der Änderung und die Folgen des nicht erfolgten Widerspruchs gegen die Änderungsmitteilung in Kenntnis.